Betreibungsauszug als Referenz

Am 1. Oktober ist Umzugstermin. Voran geht meist ein intensiver Prozess der Wohnungssuche, in welcher interessierte Mieter und Mieterinnen viel über ihre persönlichen Verhältnisse preisgeben müssen. Dazu gehört auch der Betreibungsregister-Auszug, kurz Betreibungsauszug oder Betreibungsauskunft genannt. Was hat es mit diesem Betreibungsauszug auf sich? Fragen und Antworten.

Was ist ein Betreibungsauszug?
Wie der Name bereits andeutet, handelt es sich um einen Auszug aus dem Betreibungsregister. Darin werden sämtliche Betreibungen sowie deren Verlauf gegen eine natürliche oder juristische Person (Unternehmen, Verein) aufgelistet. Einträge werden bis zu einer Dauer von fünf Jahren aufgeführt. Anschliessend sind diese nur noch für die Behörden ersichtlich. Gut zu wissen ist: ein Eintrag wird nach der Bezahlung nicht gelöscht. Eine Löschung erfolgt über den Gläubiger oder muss gerichtlich verfügt werden.

Weshalb brauche ich einen Betreibungsauszug?
Der Betreibungsauszug wird von den Hausbesitzern oft als Visitenkarte von Interessenten angesehen. Denn der Vermieter oder die Vermieterin will wissen, ob der/die zukünftige Mieter/Mieterin zahlungsfähig ist und die Absicht hat, die Miete pünktlich zu bezahlen. Stehen im Betreibungsauszug keine Einträge, steigen die Aussichten auf eine Wohnung. Sind jedoch Einträge vorhanden, gilt es, diese richtig zu interpretieren.

Welche Kriterien sind entscheidend im Betreibungsauszug?
Entscheidend ist die Zahl der Einträge und ob diese beglichen wurden. Wichtig: Mit der Bezahlung einer Schuld wird der entsprechende Eintrag nicht gelöscht.
Problematisch wird es, wenn viele Rechnungen trotz Betreibung unbezahlt geblieben sind, sich Betreibungen über einen längeren Zeitraum erstrecken oder ein hoher Betrag ausstehend ist. In diesen Fällen wird ein Hauseigentümer sich kaum auf eine Vermietung einlassen.

Kann ein Eintrag im Betreibungsregister gelöscht werden?
Der Weg, um einen Eintrag zu löschen, führt über den Gläubiger. Haben Sie Ihre Schuld bezahlt, muss der Gläubiger ausdrücklich und schriftlich erklären, dass er die Betreibung zurückzieht. Oft verlangen Firmen für eine solche Erklärung eine Entschädigung für die administrativen Aufwendungen.
Werden Sie ungerechtfertigt betrieben, hilft nur der Weg über das Gericht, um die Löschung des Eintrags zu bewirken.

Wo erhalte ich einen Betreibungsauszug?
In der Schweiz gibt es kein zentrales Register, sondern jedes Betreibungsamt führt sein eigenes Betreibungsregister. Sie erhalten einen Betreibungsauszug beim zuständigen Betreibungsamt Ihres Wohnortes. Um aus den rund 700 Betreibungsämtern in der Schweiz das für Sie zuständige Amt zu finden, hilft eine Betreibungsamt-Suche. Das Begehren für einen Betreibungsregisterauszug kann schriftlich gestellt werden oder Sie können gleich selber beim Betreibungsamt vorbeigehen. Für eine Selbstauskunft verlangt das Betreibungsamt eine Kopie eines Ausweises (Pass, Identitätskarte). Der Auszug kostet CHF 17.00.
Für Personen, die keine Zeit haben, persönlich beim Betreibungsamt vorbeizugehen oder eine elektronische Abwicklung bevorzugen, bietet Betreibungsschalter-Plus die Möglichkeit, einen Betreibungsauszug online zu bestellen.

Wer kann einen Betreibungsauszug anfordern?
Das Betreibungsregister ist nicht öffentlich. Jede Person kann jedoch über sich selber einen Betreibungsauszug verlangen. Betrifft die Auskunft eine Drittperson, muss ein Interessennachweis (Bestellung, Rechnung, Vertrag, Kredit- oder Leasing-Antrag) erbracht werden. Für einen Vermieter genügt die dokumentierte Mietabsicht, bzw. das Bewerbungsformular, damit er einen Betreibungsauszug bestellen kann. Wegen der Kosten und des Aufwandes verlangen jedoch die meisten Hausbesitzer von Interessenten, dass sie den Bewerbungsunterlagen einen aktuellen Betreibungsauszug beilegen.

Wie wirkt sich ein Wohnortswechsel auf den Betreibungsauszug aus?
Da jedes Betreibungsamt sein eigenes Register führt, bleiben die Einträge beim entsprechenden Betreibungsamt. Das heisst, bei einem Wechsel des Wohnortes (und somit des Betreibungsamtes) beginnt alles neu, frühere Einträge sind nicht ersichtlich. In dem Sinne ist die Aussage eines Betreibungsauszuges beschränkt, denn eine Privatperson kann sich mit einem Umzug am neuen Wohnort einen sauberen Auszug beschaffen.

Zum Schluss
In der Schweiz kann jeder jeden betreiben, auch ohne sachlichen Grund. Wichtig ist, dass Sie sich bei einer ungerechtfertigten Betreibung wehren, indem Sie Rechtsvorschlag erheben und somit die Betreibung stoppen. Ein einziger Eintrag heisst nicht, dass es sich um einen notorischen Schuldenmacher handelt.